Packungen, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 439/2013, gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß den in der Z 1 genannten Bestimmungen neu gekennzeichnet werden.Packungen, die gemäß dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013,, gekennzeichnet und vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, müssen erst ab dem 1. Juni 2017 gemäß den in der Ziffer eins, genannten Bestimmungen neu gekennzeichnet werden.