Kurztitel

Aerosolpackungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

14.12.2013

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsUnter Aerosolpackungen versteht man jeden nicht wiederverwendbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen.
  2. Absatz 2Aerosolpackungen sind Druckgaspackungen entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, samt Anlagen in der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.
  3. Absatz 3Inverkehrbringen bezeichnet gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 758/2013, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S  1, die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.
  4. Absatz 4Der Begriff „entzündlich“ ist gleichbedeutend mit dem Begriff „entzündbar“ zu verstehen.
  5. Absatz 5Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen und Symbole der Anlage.