Absatz eins,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
- Ziffer einsim Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
- Ziffer 2über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
- Ziffer 3im Wege des elektronischen Aktes;
- Ziffer 4im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
- Ziffer 5mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.
Fax und E-Mail sind keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.