Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (z.B. Bahn-, Bus- oder Flugticket);
BFA-VG – Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2013,
Paragraph eins
01.01.2014
Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entstehen (Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG), kommen insbesondere in Betracht: