Kurztitel

Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Anspruch auf Entschädigung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Anspruch der juristischen Person auf Zahlung einer Entschädigung gemäß Paragraph 2, entsteht mit dem Zeitpunkt der erstmalig erbrachten Beratungsleistung des Fremden in einem Verfahren gemäß Paragraphen 49, oder 50 BFA-VG oder bei sonstiger Rechtsberatung gemäß Paragraph 51, BFA-VG.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Rechtsberatung oder Rechtsvertretung zu mehreren Verfahrensschritten, so besteht nur Anspruch auf einmalige Zahlung einer Entschädigung.