Kurztitel

Staatendokumentationsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dem Beirat für die Führung der Staatendokumentation (im Folgenden „Beirat“) obliegt insbesondere die Beratung des Direktors des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „Direktor“) im Bezug auf die Führung der Staatendokumentation und der damit verbundenen Tätigkeiten, wie insbesondere der Sammlung der relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie das Erstellen der Analyse.
  2. Absatz 2,Der Beirat kann Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres erstatten, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      zu der methodischen, inhaltlichen und systematischen Gestaltung und Gliederung der Staatendokumentation;
    2. Ziffer 2
      zu Maßnahmen zur Sicherstellung der zeitnahen Aktualisierung der Staatendokumentation nach relevanten Änderungen und deren Dokumentation;
    3. Ziffer 3
      bezüglich der Förderung der Kooperation mit nationalen und internationalen staatlichen Stellen, privaten Institutionen, Forschungseinrichtungen, die sich mit relevanten Themen befassen;
    4. Ziffer 4
      welche Sach-, Personal- und Geldmittel dem Direktor für die Führung der Staatendokumentation zur Verfügung gestellt werden sollen.