Absatz einsFür Zeiträume, in denen
- Ziffer einsdie regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oder
- Ziffer 2der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Ziffer eins, oder 2.