Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsFür Zeiträume, in denen
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 herabgesetzt ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,
    gebühren dem Beamten abweichend vom Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Ziffer eins, oder 2.
  2. Absatz 2Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom Paragraph 15, Absatz 6, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 gilt.
  3. Absatz 3Absatz eins, erster Satz gilt nicht für die Leistung von Journaldiensten gemäß Paragraph 155, Absatz 5 a, BDG 1979. Auf die Bemessung der hiefür gebührenden Journaldienstzulage sind die Grundsätze des Paragraph 16, anzuwenden.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Einzelpauschale, Gruppenpauschale, Pauschalierung

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40159143