Kurztitel

Patronenprüfordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.12.2013

Text

2. Hauptstück
Munitionsprüfung

1. Abschnitt
Allgemeines

Arten der Munitionsprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Munition und deren Herstellung ist durch das Beschussamt bzw. durch den Hersteller oder den Importeur unter Aufsicht des Beschussamtes zu überprüfen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.), Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1971,, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Folgende Kontrollen sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      Kontrolle der Munitionstype (Typenprüfung, Paragraphen 5 bis 17);
    2. Ziffer 2
      Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers (Paragraph 18,) bzw. des Importeurs (Paragraph 19,);
    3. Ziffer 3
      Kontrolle der Fabrikation (Fabrikationskontrolle, Paragraphen 20 bis 22);
    4. Ziffer 4
      Inspektionskontrolle (Paragraph 23,).
  3. Absatz 3,Aufgrund der erfolgreich bestandenen Typenprüfung kann vom Hersteller oder vom Importeur das Prüfzeichen gemäß Paragraph 7, Absatz 5, auf der Packung angebracht werden.
  4. Absatz 4,Aufgrund der erfolgreich bestandenen Kontrolle der Prüfeinrichtungen kann dem Hersteller oder dem Importeur auf seinen Antrag hin das Recht eingeräumt werden, die Fabrikationskontrolle selbst vorzunehmen. Die Fabrikationskontrolle ist die Überwachung der für die Sicherheit der Munition maßgeblichen Parameter während der laufenden Fabrikation.
  5. Absatz 5,Die Inspektionskontrolle ist die amtliche Überwachung der zum in Verkehr bringen bestimmten Munition.
  6. Absatz 6,Es obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Typenprüfung und die Kontrolle der Prüfeinrichtungen des Herstellers oder des Importeurs dem Beschussamt;
    2. Ziffer 2
      die Fabrikationskontrolle dem Hersteller bzw. dem hierzu ermächtigten Importeur oder auf deren Antrag dem Beschussamt;
    3. Ziffer 3
      die Inspektionskontrolle dem Beschussamt, das sich hierzu auch der Einrichtungen des Herstellers oder des Importeurs bedienen kann.