Absatz eins,Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15, 17 und 18 keine Mängel ergeben, so sind die in Absatz 4, festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen anzubringen:
- Ziffer einsbei Revolvern: auf dem Lauf, auf der Trommel und auf dem Rahmen;
- Ziffer 2bei Handfeuerwaffen, bei denen der Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist: auf dem Lauf, auf jedem Patronenlager und auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus bzw. auf der Laufbrille bei Brillenkonstruktion;
- Ziffer 3bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf, auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus (Basküle bei Kipplaufwaffen, Verschlussstück bei den anderen Handfeuerwaffen) und auf dem Gehäuse, wenn es vorhanden ist.


73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager < 73 mm, die einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:


