Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Abkürzung

PAktPBV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 11,).

Text

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 darzustellen.
  2. Absatz 2,Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung;
    2. Ziffer 2
      Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften;
    3. Ziffer 3
      Alterspensionisten;
    4. Ziffer 4
      Invaliditätspensionisten;
    5. Ziffer 5
      Witwen-/Witwer;
    6. Ziffer 6
      Waisen.
  3. Absatz 3,Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Absatz 2, sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Absatz 2, angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:
    1. Ziffer eins
      Neuzugang;
    2. Ziffer 2
      Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
    3. Ziffer 3
      Wegfall des Anspruches;
    4. Ziffer 4
      Austritt;
    5. Ziffer 5
      Todesfall.
  4. Absatz 4,Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Ziffer 2, PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 4 darzustellen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40158866