Abkürzung, Name und Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA)
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2013,
Artikel eins
29.11.2013
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Abkürzung, der Name und das Emblem der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind