Kurztitel

Schleppliftverordnung 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.11.2013

Text

Betriebsbewilligung

Paragraph 6,

Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Aufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen; Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander und mit dem örtlichen Umfeld; Aufzeichnungen über die Bremsproben; Aufzeichnung über die Prüfung der Überwachungseinrichtungen für die ordnungsgemäße Stationseinfahrt und Stationsausfahrt der Schleppvorrichtungen;
    Aufzeichnungen über die Prüfung der elektrischen Anlage;
    Aufzeichnungen der Einstellwerte für die mechanischen und elektrischen Anlageteile; Aufzeichnung über den Zustand der Seile, der Verbindungen und Endbefestigungen; Bestätigung über die Kontrolle der Fluchtung der Rollenbatterien mit dem Förderseil mit einem Vermessungsgerät; Aufzeichnungen über den arbeitssicheren Zustand der Anlage; falls ein Probebetrieb angeordnet ist: Aufzeichnungen über den Probebetrieb unter Angabe der Fahrgeschwindigkeit, Belastung, Betriebsstundenzahl sowie sämtlicher Störungen, deren Ursache und Behebung; Name und Unterschrift der Verantwortlichen für den Probebetrieb sowie Datum des Abschlusses des Probebetriebes;
  2. Ziffer 2
    Ausführungspläne der Infrastruktureinrichtungen der Anlage (Stations- und Streckenbauwerke einschließlich deren Gründungen); vollständige Anleitungen für die Bedienung sowie Unterlagen über die Instandhaltung und Betriebskontrollen des Schleppliftes sowie Betriebsbedingungen; diese Dokumente sind vom Betreiber zu kennzeichnen, zu datieren und zu unterfertigen;
  3. Ziffer 3
    EG-Konformitätserklärungen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme, soweit diese nicht bereits im Bauentwurf enthalten sind;
  4. Ziffer 4
    statische Berechnung der Strecken- und Stationsbauwerke; diese ist durch einen befugten Ziviltechniker auszuarbeiten oder zu prüfen, wobei die Prüfberichte vorzulegen sind. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung genügt die Vorlage einer geprüften Typenberechnung.
  5. Ziffer 5
    Stromlaufpläne;
  6. Ziffer 6
    Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 103, Seilbahngesetz 2003;
  7. Ziffer 7
    Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
  8. Ziffer 8
    Bekanntgabe des verantwortlichen Betriebsleiters und Betriebsleiter-Stellvertreters.