Kurztitel

Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.11.2013

Beachte

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden vergleiche Paragraph 3,).

Text

Paragraph eins,

Bei den in Paragraph 2, angeführten Umsätzen wird die Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.