Absatz eins,Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 19, FKG ist entsprechend Teil römisch zwei der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.