Kurztitel

Flugfelder-Grenzüberflugsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

22.11.2013

Außerkrafttretensdatum

03.11.2017

Abkürzung

F-GÜV 2013

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Pflicht zur Datenübermittlung und Aufbewahrung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der verantwortliche Pilot hat dem Halter des betreffenden Flugfeldes, sofern nicht in Absatz 2, etwas anderes bestimmt ist, bei Einflügen von den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens vor dem Abflug, bei Ausflügen nach den in Paragraph eins, genannten Staaten spätestens eine Stunde vor dem Abflug, folgende Daten zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      das Kennzeichen und die Type des Luftfahrzeuges,
    2. Ziffer 2
      den unmittelbar vor dem Einflug in das österreichische Bundesgebiet benützten bzw. den unmittelbar nach dem Ausflug aus demselben zur Landung vorgesehenen Flugplatz,
    3. Ziffer 3
      das zur Landung im österreichischen Bundesgebiet vorgesehene Flugfeld
    4. Ziffer 4
      die voraussichtliche Lande- bzw. Abflugzeit,
    5. Ziffer 5
      die Namen, die Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit des verantwortlichen Piloten und der Passagiere.
  2. Absatz 2,Piloten von Rettungsflügen (Paragraph 2, der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,) haben die in Absatz eins, geregelte Datenübermittlung ehestmöglich, jedoch spätestens unmittelbar nach Rückkehr zum Stützpunkt der Rettungsorganisation vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Halter des Flugfeldes hat die in Absatz eins, Ziffer 1 bis 5 angeführten Daten unverzüglich fernmündlich, per Telefax, in elektronischer Form oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der örtlich zuständigen Meldestelle für Flugverkehrsdienste, der für die Passkontrolle örtlich zuständigen Sicherheitsdienststelle und dem örtlich zuständigen Zollamt bekanntzugeben. Weiters hat er Aufzeichnungen über sämtliche übermittelten Daten zu führen und diese ein Jahr lang aufzubewahren.
  4. Absatz 3,Die Absatz eins bis 3 gelten, im Falle einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Grenzkontrollgesetz, auch für Einflüge in das und Ausflüge aus dem Bundesgebiet von bzw. nach Staaten, die Vertragsstaat gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Grenzkontrollgesetzes, sind.
  5. Absatz 4,Die Vorschriften über den Flugplan in den Luftverkehrsregeln 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Schlagworte

Landezeit

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2017

Gesetzesnummer

20008651

Dokumentnummer

NOR40158451