Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten der Dienststellen des Bundes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, B-BSG, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.