(3)Absatz 3,§ 28, § 28a und § 28b samt Überschriften in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 102/2013 treten mit 1. Mai 2013 in Kraft. Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung OTC-Derivatgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt § 28a hingegen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. § 11 samt Überschriften tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.Paragraph 28,, Paragraph 28 a und Paragraph 28 b, samt Überschriften in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2013, treten mit 1. Mai 2013 in Kraft. Verwaltungsgesellschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung OTC-Derivatgeschäfte für Kapitalanlagefonds abgeschlossen haben, haben den Sicherheitenbestand spätestens bis zum 18. Februar 2014 anzupassen. Ein bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehender Sicherheitenbestand darf bis zur Anpassung an die Bestimmungen dieser Verordnung nicht mehr verringert werden. Für sämtliche Wiederveranlagungen von Barsicherheiten gilt Paragraph 28 a, hingegen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Paragraph 11, samt Überschriften tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.