Absatz eins,Zur Unterstützung der Bundesanstalt Statistik Österreich bei der Erstellung von Statistiken gemäß Paragraph eins, Absatz eins, wird gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 76 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, ein Beratungsgremium eingerichtet. Die Aufgaben dieses Gremiums sind insbesondere:
- Ziffer einsIdentifikation von fehlenden Informationen im öffentlichen Rechnungswesen, die für die Erstellung von makroökonomischen Daten benötigt werden;
- Ziffer 2Unterstützung bei der Sicherstellung der vollständigen Erfassung aller Einheiten des öffentlichen Sektors (Identifizierung, Datenübermittlung);
- Ziffer 3Weiterentwicklung der Datenformate für die Übermittlung von Daten und Informationen gemäß Paragraph 5, Absatz 4,;
- Ziffer 4Evaluierung der einzelnen Schritte in der Datenerhebung und Datenverarbeitung;
- Ziffer 5Erarbeitung von Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung in Bezug auf die in Ziffer eins bis 4 aufgelisteten Maßnahmen.