Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 50,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 50, Außerordentliche Umstande

Gefährden außerordentliche Umwälzungen auf den Finanzmarkten die Durchführung dieses Abkommens, so treten die Vertragsstaaten in Konsultation und treffen gemeinsam geeignete Maßnahmen.