Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 49, Gemeinsamer Ausschuss

1. Die Vertragsstaaten setzen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.

2. Der gemeinsame Ausschuss legt Form und Inhalt der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen fest.

3. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser folgende Funktionen wahr:

  1. Litera a
    Überprüfen des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens;
  2. Litera b
    Analyse von relevanten Entwicklungen;
  3. Litera c
    Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revision dieses Abkommens.