Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 46, Verwendung von Informationen

1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staats beschafften Informationen und dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zuganglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der vom Abkommen betroffenen Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

2. Ein Vertragsstaat kann zur Durchführung dieses Abkommens erhaltene Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat.

3. Die in diesem Artikel enthaltenen Verwendungsbeschränkungen gelten nicht in Fallen einer freiwilligen Meldung nach den Artikeln 10 und 21.