Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 39, Wechsel der Zahlstelle

Wird die Verwaltung einer intransparenten Vermögensstruktur von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf eine andere liechtensteinische Zahlstelle übertragen, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 33 bis 35 relevanten Daten mitzuteilen.