Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Vertrag - Liechtenstein
Artikel 38,
01.01.2014
39/06 Rechts- und Amtshilfe
1. Die liechtensteinische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich, sowie bei Wechsel der Zahlstelle und bei Untergang der Vermögensstruktur eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 33 bis 35 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen. Artikel 15 letzter Satz gilt sinngemäß.
2. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.
02.10.2024
20008639
NOR40158278