Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,

Typ

Vertrag - Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 38, Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle

1. Die liechtensteinische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich, sowie bei Wechsel der Zahlstelle und bei Untergang der Vermögensstruktur eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 33 bis 35 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen. Artikel 15 letzter Satz gilt sinngemäß.

2. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158278