Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Vertrag - Liechtenstein
Artikel 30,
01.01.2014
39/06 Rechts- und Amtshilfe
1. Die liechtensteinische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich, bei Auflösung der Bankbeziehung sowie bei Wechsel der Zahlstelle und bei Untergang der Vermögensstruktur eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 18 und 20 sowie Verluste nach Artikel 23 Absatz 2 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen. Artikel 6 und 15 letzter Satz gelten sinngemäß.
2. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.
02.10.2024
20008639
NOR40158270