der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Dividenden- und Zinscoupons, Darlehensverhältnissen, Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen und sonstigen Kapitalforderungen. Ebenfalls als Veräußerungsgewinn gilt der Gewinn aus strukturierten respektive als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten sowie der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil, den die betroffene Person bei einem Termingeschäft erlangt. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die Einlage in eine Kapitalgesellschaft;