Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 26, Definition der sonstigen Einkünfte

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „sonstige Einkünfte“:

  1. Litera a
    im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten, Securities Lending, Repo-Geschaften, Swaps und vergleichbaren Transaktionen vereinnahmte Ersatzzahlungen für Zinsen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und Dividenden nach Artikel 25 Buchstabe a sowie anlässlich solcher Transaktionen vereinnahmte sonstige Gebühren und Kommissionen;
  2. Litera b
    direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende sonstige Einkünfte, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:
    1. Absatz i
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. Absatz i, i
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. Absatz i, i, i
      außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. Absatz i, v
      liechtensteinischen Anlagefonds;
  3. Litera c
    diesbezügliche Ertrage, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:
    1. Absatz i
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,
    2. Absatz i, i
      in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,
    3. Absatz i, i, i
      außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,
    4. Absatz i, v
      liechtensteinischen Anlagefonds.