Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Artikel 10
01.01.2014
1. Die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 8 entfallt, wenn die betroffene Person ihre liechtensteinische Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich ermächtigt, die Informationen nach Absatz 2 an die zuständige österreichische Behörde zu melden.
2. Die liechtensteinische Zahlstelle übermittelt im Falle der schriftlichen Ermächtigung durch die betroffene Person folgende Angaben an die zuständige liechtensteinische Behörde:
3. Die zuständige liechtensteinische Behörde übermittelt die Informationen nach Absatz 2 jeweils monatlich an die zuständige österreichische Behörde. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen übermittelt die liechtensteinische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige liechtensteinische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige österreichische Behörde weiterleitet.
4. Bei einer freiwilligen Meldung erhalt die betroffene Person von der liechtensteinischen Zahlstelle eine Bescheinigung über die übermittelten Informationen.
5. Kann die zuständige österreichische Behörde die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige liechtensteinische Behörde um weitere Informationen ersuchen.