Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Vertrag - Liechtenstein
Artikel 8
01.01.2014
39/06 Rechts- und Amtshilfe
1. Unter Vorbehalt von Artikel 6, 7 und 12 erheben liechtensteinische Zahlstellen per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den bei ihnen verbuchten oder verwalteten Vermögenswerten der betroffenen Person.
2. Die Einmalzahlung bemisst sich nach Anhang römisch eins dieses Abkommens. Der Steuersatz betragt 30 Prozent.
3. Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung erstellt die liechtensteinische Zahlstelle zuhanden der betroffenen Person eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster. Die Bescheinigung enthalt die folgenden Angaben:
Erhebt die betroffene Person gegen die Bescheinigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch, gilt diese als genehmigt.
4. Die liechtensteinische Zahlstelle überweist die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigungen nach Absatz 3 jeweils monatlich an die zuständige liechtensteinische Behörde. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet die Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige liechtensteinische Behörde eine Bezugsprovision von EUR 4.000.000 behalt. Die erste Weiterleitung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3.
5. Die Einmalzahlungen nach Absatz 2 werden von liechtensteinischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Wahrung, so nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum aktuellen Devisentageskurs publiziert durch die SIX AG an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen vor. Die Weiterleitung durch die zuständige liechtensteinische Behörde an die zuständige österreichische Behörde erfolgt ebenfalls in Euro.
6. Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der liechtensteinischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gelten die österreichischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteueransprüche, die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 8 Absatz 1 erster Satz erster und dritter Fall des österreichischen Finanzausgleichsgesetzes 2008, die österreichische Stiftungseingangssteueranspruche und die österreichischen Versicherungssteueranspruche, die auf den – auf den entsprechenden Konten und Depots verbuchten oder verwalteten – Vermögenswerten entstanden sind, als abgegolten. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Abgeltungswirkung erfasste Betrag entspricht dem relevanten Kapital Kr wie in Anhang römisch eins dieses Abkommens bestimmt.
Demzufolge:
7. Die Steueranspruche, die vor dem Stichtag 1 entstanden sind, gelten im selben Umfang wie die in Absatz 6 genannten Steueranspruche als abgegolten.
8. Die Abgeltungswirkung nach den Absätzen 6 und 7 erstreckt sich auf alle Gesamtschuldner nach der österreichischen Bundesabgabeordnung.
9. Die Abgeltungswirkung nach den Absätzen 6 bis 8 tritt nicht ein, soweit:
10. Absatze 6 und 7 haben keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung 1553/89/EG des Rates vom 29. Mai 1989.
Finanzamtsnummer, Kundennummer, Kontonummer, Erbschaftssteueranspruch
02.10.2024
20008639
NOR40158248