Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 6, Verhältnis zwischen Zahlstellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i und ii

Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii sind bei betroffenen Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i für die Durchführung der Verpflichtungen nach Teil 2 dieses Abkommens verantwortlich. Von liechtensteinischen Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i erhobene Einmalzahlungen werden auf den Gesamtbetrag der Einmalzahlung angerechnet.