Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 301 aus 2013,
Artikel 6
01.01.2014
Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii sind bei betroffenen Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i für die Durchführung der Verpflichtungen nach Teil 2 dieses Abkommens verantwortlich. Von liechtensteinischen Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i erhobene Einmalzahlungen werden auf den Gesamtbetrag der Einmalzahlung angerechnet.