Kurztitel

Hochschul-Zulassungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

HZV

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Eignung

Eignung zum Bachelorstudium

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die allgemeine Eignung zum Bachelorstudium umfasst Eignungsfeststellungen in den folgenden Bereichen:
    1. Ziffer eins
      persönliche und leistungsbezogene Eignung insbesondere nach den Kriterien der Studien- und Berufsmotivation, Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit (in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls in anderen Sprachen oder Kommunikationsformen), psychischen Belastbarkeit, Selbstorganisationsfähigkeit und Reflexionsfähigkeit;
    2. Ziffer 2
      fachliche und künstlerische Eignung wie im Curriculum für das jeweilige Studium nach alters-, fach- oder schwerpunktspezifischen Kriterien festgelegt;
    3. Ziffer 3
      pädagogische Eignung nach professionsorientierten Kompetenzen wie den didaktischen, sozialen, inklusiven und interkulturellen Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen sowie Beratungskompetenzen.
    Die Feststellung der Eignung gemäß Absatz eins, hat sich auf wissenschaftlich fundierte diagnostische Verfahren zu stützen. Diese müssen einen klaren Bezug zu den genannten Kriterien der Eignung aufweisen. Das Eignungsfeststellungsverfahren ist laufenden wissenschaftlichen Evaluierungen zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Neben der allgemeinen Universitätsreife (Paragraph 51, Absatz eins bis 2 a des Hochschulgesetzes 2005) und der allgemeinen Eignung zum Bachelorstudium gemäß Absatz eins, umfasst die besondere Eignung zum Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung):
    1. Ziffer eins
      Für die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe:
      1. Litera a
        für das Fächerbündel „allgemeinbildende und betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. Litera b
        für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung oder erfolgreiche Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Credits,
      3. Litera c
        für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      4. Litera d
        für die Fächerbündel gemäß Litera a bis c die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis:
        1. Sub-Litera, a, a
          für die Absolventinnen und Absolventen einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwei Jahren,
        2. Sub-Litera, b, b
          im Übrigen im Ausmaß von mindestens drei Jahren;
    2. Ziffer 2
      für den Fachbereich Mode und Design:
      1. Litera a
        für das Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine einschlägige Ausbildung,
      2. Litera b
        für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      3. Litera c
        für die Fächerbündel gemäß Litera a und b je nach Festlegung durch die Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
    3. Ziffer 3
      für den Fachbereich Information und Kommunikation sowie für den Fachbereich Ernährung:
      1. Litera a
        für das Fächerbündel „fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung und eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      2. Litera b
        je nach Festlegung durch die Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis;
    4. Ziffer 4
      für die Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie für den Fachbereich Agrar, Ernährung und Biologie (Umwelt):
      1. Litera a
        für das Fächerbündel „fachtheoretische und allgemeinbildende Unterrichtsgegenstände“ die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums,
      2. Litera b
        für das Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ im Fachbereich Agrar die erfolgreiche Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung sowie
      3. Litera c
        für beide Fächerbündel je nach Festlegung der Studienkommission die Absolvierung einer facheinschlägigen Berufspraxis.
  3. Absatz 3,Die Studienkommissionen haben durch Verordnungen festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Anforderungen an die persönliche, leistungsbezogene, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
    2. Ziffer 2
      die Mindestdauer und Art einer allfällig erforderlichen Berufspraxis gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 sowie
    3. Ziffer 3
      die höheren Schulen, Ausbildungen, Meisterprüfungen, Befähigungen sowie Universitäts- und Fachhochschulstudien, die im Sinne der Absatz 2, Ziffer eins bis 4 einschlägig bzw. gleichwertig sind.
    Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2013,)

Schlagworte

Sprechleistung, Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2018

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40158233