Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,
Paragraph 4
01.01.2014
Die Untersuchungen von Proben gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind in Anhang A festgelegt.