Kurztitel

Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Untersuchungsstellen

Paragraph 4,

Die Untersuchungen von Proben gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind in Anhang A festgelegt.