Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,
Artikel 278
01.12.2009
Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.