Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 215

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Text

TITEL römisch vier
RESTRIKTIVE MASSNAHMEN

Artikel 215, (ex-Artikel 301 EGV)

(1) Sieht ein nach Titel römisch fünf Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.

(2) Sieht ein nach Titel römisch fünf Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.

(3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.