Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

Text

ZWEITER TEIL
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

Artikel 18, (ex-Artikel 12 EGV)

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.