Absatz eins,Soweit eine nach dem 1. November 2013 verstorbene Person durch Namen oder ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:
- Ziffer einsjeder Person durch die Personenstandsbehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität;
- Ziffer 2jeder Person nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,);
- Ziffer 3nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG zur Abfrage im ZMR Berechtigten;
- Ziffer 4den nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sonstigen auf Antrag Abfrageberechtigten.