Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Text

Auskunft

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013) und die daher Auskunft über die Eintragung begehren können, sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.
  2. Absatz 2,Wird glaubhaft gemacht, dass ein schutzwürdiges Interesse, wie etwa eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit, einer Auskunft an eine dem Personenkreis des Paragraph 52, Absatz eins, PStG 2013 angehörende Person entgegensteht, hat die Personenstandsbehörde dies evident zu halten. Eine Auskunft an diese Person ist auf jene Daten zu beschränken, hinsichtlich welcher kein schutzwürdiges Interesse besteht.
  3. Absatz 3,Eine Auskunft ist jedoch vollumfänglich zu erteilen, wenn die dem Personenkreis des Paragraph 52, Absatz eins, PStG 2013 angehörende Person nachweist, dass ein schutzwürdiges Interesse nicht oder nicht mehr vorliegt. Diesfalls hat die Personenstandsbehörde vor Erteilung der Auskunft die Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht hat, zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.