Kurztitel

Vertrag über die Europäische Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union

StF: BGBl. III Nr. 85/1999

Änderung

BGBl. III Nr. 4/2003 (Vertrag von Nizza) (NR: GP XXI RV 600 AB 888 S. 83. BR: AB 6502 S. 682.)

BGBl. III Nr. 20/2004 (Beitrittsvertrag 2003) (NR: GP XXII RV 230 AB 286 S. 40. BR: AB 6929 S. 704.)

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Nr. 660, wird kundgemacht:

KONSOLIDIERTE FASSUNG

DES

VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Inhalt

römisch eins.

Text des Vertrags

 

 

Präambel

 

 

Titel römisch eins

-Gemeinsame Bestimmungen

 

Titel römisch zwei

- Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 

Titel römisch drei

- Bestimmungen zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

 

Titel römisch vier

- Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

 

Titel römisch fünf

- Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

 

Titel römisch sechs

- Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen

 

Titel römisch sieben

- Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit

 

Titel römisch acht

- Schlußbestimmungen

römisch zwei.

Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts)

 

Bemerkung:

Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Verträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepaßt.

Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union

Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
Anmerkung, Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs siehe Anlage 7 zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,)
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben,
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,
IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,
IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag eine einheitliche, stabile Währung einschließt,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen,
ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen,
IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration voranzutreiben,
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Union zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: