Absatz eins,Dem Antrag auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- Ziffer einsgültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
- Ziffer 2Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
- Ziffer 3aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
- Ziffer 4erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweis über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde, Nachweis über Namensänderung;
- Ziffer 5erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe. Diese Nachweise sind für die gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG geltend gemachten Monate beizubringen. Beruft sich der Antragsteller auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen;
- Ziffer 6In den Fällen des Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StbG ein Nachweis des Dienstverhältnisses und des Dienstortes des österreichischen Staatsbürgers, insbesondere Dienstvertrag;
- Ziffer 7In den Fällen des Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG ein Nachweis über Deutschkenntnisse zumindest auf dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) in Form eines allgemein anerkannten Sprachdiplomes oder Kurszeugnisses, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
- Litera aÖsterreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Litera bGoethe-Institut e.V.;
- Litera cTelc GmbH;
- Litera dÖsterreichischer Integrationsfonds;
Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) zumindest auf dem B2-Niveau verfügt; - Ziffer 8In den Fällen des Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer 2, StbG ein Nachweis über eine entsprechende Tätigkeit.