Vertrag über die Europäische Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.12.2009
EUV
59/04 EU – EWR
VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
StF: BGBl. III Nr. 85/1999
BGBl. III Nr. 4/2003 (Vertrag von Nizza) (NR: GP XXI RV 600 AB 888 S. 83. BR: AB 6502 S. 682.)
BGBl. III Nr. 20/2004 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXII RV 230 AB 286 S. 40. BR: AB 6929 S. 704.)
BGBl. III Nr. 185/2006 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXII RV 1389 AB 1395 S. 145. BR: AB 7523 S. 734.)
BGBl. III Nr. 132/2009 idF BGBl. III Nr. 149/2016, BGBl. III Nr. 156/2016, BGBl. III Nr. 159/2016 und BGBl. III Nr. 169/2016 (Vertrag von Lissabon) (NR: GP XXIII RV 417 AB 484 S. 55. BR: AB 7932 S. 755.)
BGBl. III Nr. 171/2013 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXIV RV 1717 AB 1848 S. 164. BR: AB 8759 S. 811.)
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
*Belgien römisch drei 85 aus 1999, *Bulgarien römisch drei 185 aus 2006, *Dänemark römisch drei 85 aus 1999, *Deutschland römisch drei 85 aus 1999, *Estland römisch drei 20 aus 2004, *Finnland römisch drei 85 aus 1999, *Frankreich römisch drei 85 aus 1999, *Griechenland römisch drei 85 aus 1999, *Irland römisch drei 85 aus 1999, *Italien römisch drei 85 aus 1999, *Kroatien römisch drei 171 aus 2013, *Lettland römisch drei 20 aus 2004, *Litauen römisch drei 20 aus 2004, *Luxemburg römisch drei 85 aus 1999, *Malta römisch drei 20 aus 2004, *Niederlande römisch drei 85 aus 1999, *Polen römisch drei 20 aus 2004, *Portugal römisch drei 85 aus 1999, *Rumänien römisch drei 185 aus 2006, *Schweden römisch drei 85 aus 1999, *Slowakei römisch drei 20 aus 2004, *Slowenien römisch drei 20 aus 2004, *Spanien römisch drei 85 aus 1999, *Tschechische R römisch drei 20 aus 2004, *Ungarn römisch drei 20 aus 2004, *Vereinigtes Königreich römisch drei 85 aus 1999, *Zypern römisch drei 20/2004
Inhalt | ||
römisch eins. | Text des Vertrags |
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| PRÄAMBEL |
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| TITEL römisch eins | GEMEINSAME BESTIMMUNGEN |
| TITEL römisch zwei | BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE |
| TITEL römisch drei | BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE |
| TITEL römisch vier | BESTIMMUNGEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT |
| TITEL römisch fünf | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK |
| Kapitel 1 | Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union |
| Kapitel 2 | Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik |
| Abschnitt 1 | Gemeinsame Bestimmungen |
| Abschnitt 2 | Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik |
| TITEL römisch sechs | SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
römisch zwei. | Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts) | |
| Bemerkung: | Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Verträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepaßt. |
Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
ENTSCHLOSSEN, den mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften eingeleiteten Prozeß der europäischen Integration auf eine neue Stufe zu heben,
SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents und der Notwendigkeit, feste Grundlagen für die Gestalt des zukünftigen Europas zu schaffen,
IN BESTÄTIGUNG ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit,
IN BESTÄTIGUNG der Bedeutung, die sie den sozialen Grundrechten beimessen, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind,
IN DEM WUNSCH, die Solidarität zwischen ihren Völkern unter Achtung ihrer Geschichte, ihrer Kultur und ihrer Traditionen zu stärken,
IN DEM WUNSCH, Demokratie und Effizienz in der Arbeit der Organe weiter zu stärken, damit diese in die Lage versetzt werden, die ihnen übertragenen Aufgaben in einem einheitlichen institutionellen Rahmen besser wahrzunehmen,
ENTSCHLOSSEN, die Stärkung und die Konvergenz ihrer Volkswirtschaften herbeizuführen und eine Wirtschafts- und Währungsunion zu errichten, die im Einklang mit diesem Vertrag und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine einheitliche, stabile Währung einschließt,
IN DEM FESTEN WILLEN, im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts sowie der Stärkung des Zusammenhalts und des Umweltschutzes den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Völker unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung zu fördern und Politiken zu verfolgen, die gewährleisten, daß Fortschritte bei der wirtschaftlichen Integration mit parallelen Fortschritten auf anderen Gebieten einhergehen,
ENTSCHLOSSEN, eine gemeinsame Unionsbürgerschaft für die Staatsangehörigen ihrer Länder einzuführen,
ENTSCHLOSSEN, eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen, wozu nach Maßgabe des Artikels 17 auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, und so die Identität und Unabhängigkeit Europas zu stärken, um Frieden, Sicherheit und Fortschritt in Europa und in der Welt zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, die Freizügigkeit unter gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit ihrer Bürger durch den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, den Prozeß der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas, in der die Entscheidungen entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip möglichst bürgernah getroffen werden, weiterzuführen,
IM HINBLICK auf weitere Schritte, die getan werden müssen, um die europäische Integration voranzutreiben,
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Union zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
1. Der Text der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon („Reformvertrag“) wurde der offiziellen Website der Europäischen Union entnommen.
2. Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union siehe Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,.
3. Hinsichtlich der vollständigen Dokumentation des EU-Rechts wird auf EUR-Lex verwiesen.
e-rk3,
Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,, Außenpolitik, Wirtschaftsunion, EU-Vertrag
10.03.2022
10008048
NOR40157455