Kurztitel

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.06.2014

Abkürzung

BGStG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

2. Abschnitt
Verfahren

Geltendmachung von Ansprüchen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAnsprüche aus Diskriminierungen in Vollziehung der Gesetze können nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, geltend gemacht werden. Das Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff ersetzt dabei das Aufforderungsverfahren gemäß Paragraph 8, AHG.
  2. Absatz 2Sonstige Ansprüche nach diesem Bundesgesetz können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Sozialministeriumservice ein Schlichtungsverfahren gemäß Paragraphen 14, ff durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung des Sozialministeriumservice darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
  3. Absatz 3Die Klage gemäß Absatz 2, kann auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person befindet. Für die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs aus einer Belästigung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, für alle anderen Ansprüche eine Frist von drei Jahren.
  4. Absatz 4Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens (Paragraph 14, Absatz 2,) bewirkt die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung des Sozialministeriumservice an die eine Diskriminierung behauptende Person, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte (Paragraph 14, Absatz 3,), beendet die Hemmung. Die Bestätigung ist auf Antrag oder, wenn nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 2, eine Einigung nicht mehr zu erwarten ist, amtswegig auszustellen.
  5. Absatz 5Nach Zustellung der Bestätigung steht der betroffenen Person zumindest noch eine Frist von drei Monaten zur gerichtlichen Geltendmachung offen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40157311