Abkommen über den Sitz des Back-up-Systems der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 279 aus 2013,
Vertrag – Europ. Argentur für Betriebsmanagement von IT-Großsystemen
Artikel 2
13.10.2013
49/04 Grenzverkehr
1. Die Beschreibung der Räumlichkeiten wird gemeinsam zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Agentur in einer separaten Vereinbarung festgelegt.
2. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 wird wenn erforderlich aktualisiert werden, wenn die Agentur mit neuen Systemen gemäß den relevanten Rechtsakten betraut wird, deren Annahme in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen ist.
3. Alle Gebäude, die im Einvernehmen mit der Regierung für die von der Agentur einberufenen Sitzungen benützt werden, gelten als zeitweilig in die Räumlichkeiten der Agentur einbezogen.
4. Gemäß Artikel 22 der Verordnung und wie in einer separaten Vereinbarung ausgeführt,
11.03.2025
20008618
NOR40157270