Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

römisch fünf.
Schlussbestimmungen

Artikel 15

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt. Deren Beilegung kann auch auf diplomatischem Wege erfolgen.