Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,
Artikel 14,
01.01.2014
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
(2) Vergütungen für Baukosten für die Errichtung neuer Zollstellen oder gegebenenfalls Mietentgelte und Vergütungen für Betriebskosten der für den Betrieb benötigten Infrastruktur (Diensträume, Unterkünfte und Anlagen sowie Kosten der Beleuchtung, Heizung und Reinigung etc.) sind mit den zivilrechtlich Verfügungsberechtigten der Zollstellen unter Anwendung des Zivilrechtes des Gebietsstaates einschließlich der Vorschriften zum anwendbaren Recht zu vereinbaren.