Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

römisch III.
Rechtsstellung der im Gebietsstaat eingerichteten Zollstellen des Nachbarstaates

Artikel 10

Die Diensträume der Zollstellen des Nachbarstaates können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen des Nachbarstaates kenntlich gemacht werden.