Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,
Artikel 8,
01.01.2014
Die bei den als Binnenzollämter geführten Zollstellen des Nachbarstaates tätigen Bediensteten tragen keine Dienstkleidung und keine Dienstwaffen.