Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 8

Die bei den als Binnenzollämter geführten Zollstellen des Nachbarstaates tätigen Bediensteten tragen keine Dienstkleidung und keine Dienstwaffen.