Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 7

Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes im örtlichen Bereich verursachen, unterliegen, soweit sie nicht von Regelungen im Recht der Europäischen Union erfasst sind, dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, als ob die schädigende Handlung im Nachbarstaat gesetzt worden wäre. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind hinsichtlich solcher Ansprüche den Angehörigen des Nachbarstaates gleichgestellt.