Kurztitel

Abkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Artikel 4

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, alle Vorschriften ihres Staates über die Zollabfertigung, einschließlich der Regelungen über entsprechende Befugnisse, im Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem Umfang und mit gleichen Folgen wie im eigenen Staat anwenden.