Kurztitel

Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

15.10.2013

Abkürzung

ArtKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Kennzeichnung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsEine Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren gemäß dieser Verordnung ist durchzuführen, wenn diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie der Verordnung (EG) 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006, S. 1 für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Sofern kein ursprüngliches unversehrtes Kennzeichen vorhanden ist, ist bei unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teilen davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen, zusätzlich zu den in den Artikel 4,, 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Ein,- Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung sowie für eine Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot, eine einmalige und dauerhafte Kennzeichnung vorzunehmen. Bei einer Antragstellung wird von der Vollzugsbehörde die für die Kennzeichnung erforderliche Seriennummer vergeben.
  3. Absatz 3Bei unbearbeiteten Nashornhörnern und Teilen davon ist zusätzlich zu den in den Artikel 4,, 5 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Ein,- Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigung sowie für eine Bescheinigung zur Ausnahme vom Vermarktungsverbot eine einmalige und dauerhafte Kennzeichnung vorzunehmen. Bei einer Antragstellung wird von der Vollzugsbehörde die für die Kennzeichnung erforderliche Seriennummer vergeben.
  4. Absatz 4Es ist keine Kennzeichnung durchzuführen, wenn im Rahmen der Vollziehung artenhandelsrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union oder aufgrund von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ein Exemplar bereits mit einem ordnungsgemäßen Kennzeichen versehen ist und eine gleichwertige, eindeutige Identifizierung sichergestellt ist.

Schlagworte

Tierart, Ausfuhrgenehmigung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20008609

Dokumentnummer

NOR40156955