Kurztitel

Arten – Kennzeichnungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.10.2013

Abkürzung

ArtKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, deren Art in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 03.03.1997 Seite 1 angeführt ist, sowie für die Kennzeichnung von unbearbeiteten Stoßzähnen von Afrikanischen Elefanten und Teile davon sowie von unbearbeiteten Nashornhörnern und Teile davon.
  2. Absatz 2,Unbearbeitet im Sinne des Absatz eins, bedeutet, dass die Exemplare im Wesentlichen unverändert sind. Ebenso sind polierte, auf einer Vorrichtung montierte oder als Teil einer Trophäe verwendete Exemplare als unbearbeitet anzusehen.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Tierart

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20008609

Dokumentnummer

NOR40156954