gleichzeitiger Erlernung von zwei Lehrberufen (Paragraph 5, Absatz 6, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) oder
Einstufungsprüfung an Berufsschulen
Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2013,
Paragraph eins
09.10.2013
Diese Verordnung gilt für Einstufungsprüfungen an Berufsschulen als Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere als die erste Stufe bei